Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung
AnFöVO§ 10 Einzelkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/10#abs-1 (1) Leistungen, die eine Einzelkraft im Sinne von § 5 Nummer 4 im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 anbietet, gelten für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn die Einzelkraft
1. ein Informationsgespräch bei einer vom Land geförderten Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung nach § 20 wahrgenommen hat,
2. durch den Arbeitgeber bei der Sozialversicherung oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale gemeldet worden ist,
3. über eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügt und
4. nicht mit der pflegedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
Die Einzelkraft weist gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilt sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde gemäß § 16 kann im Einvernehmen mit dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium über Absatz 1 hinaus Leistungen von Einzelkräften im Sinne von § 5 Nummer 4 anerkennen. Eine Anerkennung kann insbesondere erfolgen, wenn die Einzelkräfte
1. zumindest über eine Qualifizierung gemäß der Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte gemäß § 53c des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine vergleichbare Qualifikation für den ambulanten Bereich verfügen, die mindestens den Umfang von 160 Unterrichtsstunden umfasst und
2. durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder eine andere geeignete Einrichtung fachlich begleitet werden, die dafür Sorge trägt, dass die pflegerische Versorgung der Nutzerinnen und Nutzer sichergestellt ist sowie die gesetzlichen Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachtet werden.