Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 30.05.2026
Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.