Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

AltvDV

§ 1 Datensätze

Stand: 13.04.2025

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/1#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Daten nach

1.
§ § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
3.
dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Mitteilungen an den Zulageberechtigten,
2.
Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
3.
Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder
4.
Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.

Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.

§ 2