Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 15h eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2014 I S. 2082
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 15h eingefügt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. I S. 787
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