Gesetze / Altschuldenhilfe-Gesetz
AltSchG§ 6 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Stand: 10.06.2019
Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des § 4 oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 AltSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 28.04.2004 – I R 86/02Zitiert von 3
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Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794 9)
BGBl. 2001 I S. 3794
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