# § 6 AltSchG — Steuern vom Einkommen und Ertrag

Altschuldenhilfe-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des § 4 oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz.

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Zitiervorschlag: § 6 AltSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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