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§ 1 AltPflG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit

Landesaltenpflegegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung und des Berufsanerkennungsverfahrens zu regeln.