Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

AltPflAPrV

§ 15 Wiederholen der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/15#abs-1 (1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/15#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über eine Verlängerung der Ausbildung sowie deren Dauer und Inhalt.

§ 14 § 16