Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
AltPflAPrV§ 15 Wiederholen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/15#abs-1 (1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/15#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über eine Verlängerung der Ausbildung sowie deren Dauer und Inhalt.