Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
AltPflAPrV§ 5 Staatliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-2 (2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-5 (5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.