Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

AltPflAPrV

§ 5 Staatliche Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-2 (2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:

1.
in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes, in der die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder
2.
in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/5#abs-5 (5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

§ 4 § 6