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§ 15 AltPflAPrV — Wiederholen der Prüfung

Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über eine Verlängerung der Ausbildung sowie deren Dauer und Inhalt.