§ 6 Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Altöle
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung.
Änderungsverlauf
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20.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I 2298; 2007 I 2316)
BGBl. 2006 I S. 2298
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.