§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 15.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.