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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2298

BGBl. 2006 I S. 2298 · 88.916 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298
                                                    Verordnung
                               zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*)
                                                          Vom 20. Oktober 2006

   Auf Grund
– des § 7 Abs. 1, 3 und 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 3 in
  Verbindung mit § 7 Abs. 3 und 5 und des § 45
  des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
  27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006
  (BGBl. I S. 1619) § 7 Abs. 1 geändert und § 7 Abs. 3
  und 5, § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 45 neu gefasst worden
  sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

– des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung
  mit § 7 Abs. 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und
  Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
  S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-

  zes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) in Verbindung

  mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-

  sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
  S. 3197), nach Anhörung der beteiligten Kreise und
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
  nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  – Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975
    (ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/
    692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),
  – Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom
    12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch
    die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168
    S. 28),
  – Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Alt-
    ölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23), zuletzt geändert durch die
    Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-

    tes vom 4. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332 S. 91),
  – Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die
    Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe-
    nyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31),
  – Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den
    Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwen-
    dung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. EG Nr. L 181

    S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003
    des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
  – Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-
    deponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung
    (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).

                         Artikel 1
                      Verordnung
               über die Nachweisführung
            bei der Entsorgung von Abfällen
           (Nachweisverordnung – NachwV)

                   Inhaltsübersicht
                           Teil 1

                Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich

                           Teil 2
                     Nachweisführung
             über die Entsorgung von Abfällen

§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweis-

    führung

                        Abschnitt 1

                          Nachweis
                     über die Zulässigkeit
                der vorgesehenen Entsorgung
§   3 Entsorgungsnachweis
§   4 Eingangsbestätigung
§   5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
§   6 Handhabung nach Entscheidung
§   7 Freistellung und Privilegierung
§   8 Anordnung, Widerruf

§   9 Sammelentsorgungsnachweis

                        Abschnitt 2

                      Nachweisführung
             über die durchgeführte Entsorgung

§ 10 Begleitschein
§ 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine
§ 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
§ 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung

                        Abschnitt 3

                         Sonderfälle

§ 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungs-
     körperschaften
§ 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage

§ 16 Kleinmengen
BGBl. 2006, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299
                          Abschnitt 4
                Elektronische Nachweisführung
§ 17 Grundsatz
§ 18 Kommunikation
§ 19 Signatur, Übermittlung
§ 20 Koordinierung
§ 21 Ausnahmen
§ 22 Störung des Kommunikationssystems

                             Teil 3
                       Registerführung
              über die Entsorgung von Abfällen
§ 23 Kreis der Registerpflichtigen
§ 24 Führung der Register
§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung

                             Teil 4
                Gemeinsame Bestimmungen

§ 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

§ 27 Nachweisführung in besonderen Fällen

§ 28 Vergabe von Kennnummern

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

                             Teil 5

                    Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise
§ 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisfüh-
     rung

Anlage 1    Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24
            Abs. 4

Anlage 2    Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3

Anlage 3    Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen
            nach § 18 Abs. 1

                            Te i l 1

           Allgemeine Bestimmungen

                              §1

                   Anwendungsbereich
   (1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nach-
weisen und Registern über die Entsorgung von gefähr-
lichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder
unter Verwendung von Formblättern durch

1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbe-
   förderer) und

3. Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche
   Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B
   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsor-
   gen (Abfallentsorger).
  (2) Landesrechtliche Andienungs-             und    Überlas-
sungspflichten bleiben unberührt.

   (3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushal-
tungen.

  (4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüber-
schreitende Verbringung von Abfällen.

                        Te i l 2
         Nachweisführung über
      die Entsorgung von Abfällen

                          §2
                       Kreis
              der Nachweispflichtigen
           und Form der Nachweisführung
   (1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflich-
tet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallent-
sorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen
nach
1. § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
   setzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder
2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
   fallgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher
   Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.
   (2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 aus-

genommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht

mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle

(Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Füh-

rung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach
§ 16 bleiben unberührt.

   (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Ver-
fahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten
für die elektronische Nachweisführung und unter Ver-
wendung von Formblättern, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.

                      Abschnitt 1

                      Nachweis

                 über die Zulässigkeit

            der vorgesehenen Entsorgung

                          §3

                Entsorgungsnachweis
   (1) Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in
eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Ab-
fälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallent-
sorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung
der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu
belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem
Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen
Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Dekla-
rationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfall-
entsorgers (Nachweiserklärungen) sowie, soweit keine
Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestäti-
gung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der
für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsor-
gungsanlage) zuständigen Behörde. Ein einziger Ent-
sorgungsnachweis kann auch
1. für die Entsorgung von Altölen mit mehr als einem
   Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Altöle der-
   selben Sammelkategorie oder den Sammelkatego-
   rien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung
   angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der
   Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,

2. für die Entsorgung von Althölzern mit mehr als einem
   Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Althölzer
   derselben Altholzkategorie A I bis A IV des An-
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   hangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung ange-
   hören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altholz-
   verordnung nicht vorgeschrieben ist.

In diesem Fall ist der Nachweis über die Zulässigkeit
der Entsorgung für den die Altölsammelkategorie oder
die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel zu füh-
ren; die übrigen Abfallschlüssel, die ebenfalls vom Ent-
sorgungsnachweis erfasst sein sollen, sind in der De-
klarationsanalyse aufzuführen.

    (2) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nach-
weiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zu-
ständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnach-
weise sowie den Teil verantwortliche Erklärung ein-
schließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungs-
nachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzu-
leiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich,
soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestim-
menden Parameter und Konzentrationswerte bekannt
sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und
im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vor-
behandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus
diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusam-
mensetzung in einem für die weitere Durchführung
des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang erge-
ben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere
Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzu-
tragen.

   (3) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nach-
weiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zu-
ständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufül-
len und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten.
Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der
Abfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung
der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.
   (4) Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der ver-
antwortlichen Erklärung einen Vertreter bevollmäch-
tigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf
Verlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsor-
ger zuständigen Behörde vorzulegen. Im Formblatt
Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl
der Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertre-
ter anzugeben.

                          §4

                Eingangsbestätigung
   Die für den Abfallentsorger zuständige Behörde hat
dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb
von zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiser-
klärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestä-
tigen (Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits in-
nerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen
Entsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. Sie hat nach
Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklä-
rungen den Anforderungen entsprechen. Entsprechen
die Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so
hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den
Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich
aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer
angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die
Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt
der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Auffor-
derung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder
zur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Wei-
teren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

                         §5
     Bestätigung des Entsorgungsnachweises

   (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-
hörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach
Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der
vorgesehenen Entsorgung, wenn

1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage
   behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, ge-
   lagert oder abgelagert werden,

2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Ver-
   wertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Be-
   seitigung der Abfälle gewährleistet ist und
3. im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Ent-
   sorgung durch entsprechende Entsorgungsnach-
   weise bereits festgelegt ist.
Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Auffor-
derung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder
zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unter-
brochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Un-
terlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen un-
erlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiser-
klärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Be-
hörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.

   (2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behörd-
lichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen,
Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtli-
che Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind
bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beach-
ten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde
vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs. 2
Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbin-
dung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.
   (3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der
Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vor-
gesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwer-
tung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die
im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und
der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers ein-
gehalten sind.

   (4) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. Sie
kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen ver-
bunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum
als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist,
um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-
stätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
  (5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige
Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist
keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung,
so gilt die Bestätigung als erteilt.

                         §6

          Handhabung nach Entscheidung
   (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-
hörde übersendet das Original des bestätigten Entsor-
gungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ab-
lichtung dem Abfallentsorger. Das Original des Entsor-
gungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der
eine Ablichtung spätestens vor Beginn der Entsorgung
der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat.
BGBl. 2006, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301
   (2) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt, so
hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweis-
erklärungen an die für ihn zuständige Behörde auf der
ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 1 übersandten Ablichtung der
Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5
Abs. 1 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet spätestens
vor Beginn der Entsorgung die Ablichtung der Nach-
weiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach
§ 4 der für ihn zuständigen Behörde.
   (3) Der Abfallerzeuger hat dem Abfallbeförderer eine
Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben
oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt
gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie
der Eingangsbestätigung nach § 4. Der Beförderer,
auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genann-
ten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Trans-
portgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzen-
den Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der
Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Ver-
langen den zur Kontrolle und Überwachung Befugten
vorzulegen.

   (4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun-
dener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung
von Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2. In diesem Fall hat
der Abfallbeförderer in geeigneter Weise sicherzustel-
len, dass bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die
in Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen übergeben
werden.
   (5) Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die
Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine
Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet
die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeu-
ger sowie eine Ablichtung an die für den Abfallerzeuger
zuständige Behörde und den Abfallentsorger.

                           §7

            Freistellung und Privilegierung
   (1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestä-
tigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung
nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die
von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort
durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energe-
tische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung

1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert,
2. auf Antrag durch die zuständige Behörde von der
   Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder

3. die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem
   nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März
   2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisatio-
   nen an einem Gemeinschaftssystem für das Um-
   weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
   (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Um-
   weltauditgesetz in das EMAS-Register eingetrage-
   nen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens
   gehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde
   mitzuteilen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwen-
dung.
  (2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn
im Überwachungszertifikat die zertifizierten Tätigkeiten
des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anla-
gen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazu-
gehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. Hat der Ent-

sorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverord-
nung beschränkt, so sind im Überwachungszertifikat
zusätzlich die von der Fachbetriebstätigkeit umfassten
Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich sowie
die umfassten Verwertungs- oder Beseitigungsverfah-
ren zu bezeichnen. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3
gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung
im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und
Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Ab-
schnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben
zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüs-
seln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind
und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben
aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.
   (3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Ver-
wendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der An-
lage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der
Bestätigungspflicht freizustellen, wenn

1. die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten
   Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelis-
   teten Abfälle gewährleistet ist und

2. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen be-
   kannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm
   bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwa-
   chung obliegenden Pflichten verstößt oder versto-
   ßen hat.
§ 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

   (4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1
entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3
Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen
vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für
die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. Der Abfall-
erzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine

Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an
die für ihn zuständige Behörde. Die Nachweiserklärun-
gen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der An-
nahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die für die Ent-
sorgungsanlage zuständige Behörde kann in entspre-
chender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Gel-
tungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen
für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. § 6
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

   (5) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger un-
verzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung
unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 ent-
fallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine
Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist.
Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 2 entfallen, hat
dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen
Behörde mitzuteilen.

                           §8

                 Anordnung, Widerruf
   (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Ab-
fallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis
der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen
eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn
BGBl. 2006, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ab-
   fallerzeuger oder der Abfallentsorger in diesen Fällen
   gegen die ihnen bei der Abfallentsorgung oder im
   Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten
   verstoßen oder verstoßen haben oder
2. sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
   Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfor-
   dern.

Sind der zuständigen Behörde Tatsachen im Sinne des

Satzes 1 Nr. 1 bekannt, obliegt es dem Abfallerzeuger

oder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen.

   (2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Tat-
sachen die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Ab-
fallentsorgers, so kann die zuständige Behörde

1. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 frei-
   gestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass die-
   ser abweichend von § 7 Abs. 1 Abfälle nur nach vor-
   hergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf
   und
2. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag
   freigestellten Abfallentsorger die Freistellung wider-
   rufen,
wenn der freigestellte Abfallentsorger nicht innerhalb
einer von der zuständigen Behörde angemessen ge-
setzten Frist die Tatsachen widerlegt.

                          §9

           Sammelentsorgungsnachweis

   (1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein-
sammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis ge-
führt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1. denselben Abfallschlüssel haben,
2. den gleichen Entsorgungsweg haben,
3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsor-
   gungsnachweis genannten Maßgaben für die Sam-
   melcharge entsprechen und
4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen
   Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Ab-
   fallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in An-
lage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.

   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist
die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises
1. für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn
   die Altöle derselben Sammelkategorie oder den
   Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der
   Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennt-
   haltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrie-
   ben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger ein-
   gesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkate-
   gorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und

2. für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig,
   wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I
   bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholz-
   verordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung
   nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist
   und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger einge-
   sammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkatego-
   rie und Kalenderjahr nicht übersteigt.

Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern
kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsor-
gung durch den die Altölsammelkategorie oder die Alt-
holzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt wer-
den.
   (3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnach-
weises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 ent-
sprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die
den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffen-

den Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu

erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buch-

stabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7
und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie
die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

   (4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen
des Landes überschreitet, in dem die für den Einsamm-
ler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsamm-
ler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen
der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nach-
weiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsamm-
lung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der an-
deren Länder zur Kenntnis zu geben.
   (5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vor-
gesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelent-
sorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu füh-
ren, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle
nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen
sind.

   (6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1
ist nicht übertragbar.

                      Abschnitt 2

                 Nachweisführung über
             die durchgeführte Entsorgung

                          § 10
                     Begleitschein
  (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung
nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleit-
scheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen
Formblätter der Anlage 1 geführt.
   (2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz
eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein geson-
derter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der
aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszu-
füllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfall-
erzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger
ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem
Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Ab-
fälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfall-
beförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender
Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise
zu bescheinigen.
  (3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

1. die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Be-
   lege für das Register des Abfallerzeugers,

2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage
   an die zuständige Behörde,
3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register
   des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Ab-
   fallbeförderers für das Register des letzten Abfallbe-
   förderers,
BGBl. 2006, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2303
4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register
   des Abfallentsorgers
bestimmt.

                         § 11
                   Ausfüllen
        und Handhabung der Begleitscheine
   (1) Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke
auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätes-
tens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler
spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger
spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine
auszufüllen. Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Ent-
sorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem
Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfall-
schlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfall-
schlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld „Frei für
Vermerke“ die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der

Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle.

Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken
sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durch-
schreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz
beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in nu-
merischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6
(grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1
(weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler
oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderun-
gen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der
Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechen-
den Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die
Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.
   (2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbe-
förderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß)
der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem
er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die
erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die
Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer wäh-
rend des Beförderungsvorganges mitzuführen und
dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszu-
händigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung
und Kontrolle Befugten vorzulegen.
   (3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme
der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder über-
sendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa)
und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen
Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die
Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem
Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem
Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die
Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Be-
leg für sein Register.
   (4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt über-
sendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-
hörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfaller-
zeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelent-
sorgung erfolgt die Übersendung an die für das jewei-
lige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
   (5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun-
dener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung
der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des
Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beför-
derer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Be-
förderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen
übergeben werden.

                          § 12
     Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
   (1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungs-
nachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfal-
len der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird
der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit
Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der
hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die im
Durchschreibverfahren als Übernahmescheinsatz zu
verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des
§ 10 geführt. Auf den Übernahmeschein finden die Be-
stimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende Anwen-
dung.
  (2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausferti-
gungen. Davon sind
1. die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Register
   des Abfallerzeugers,

2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Register

   des Einsammlers

bestimmt.
   (3) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler hat die
Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn be-
stimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätes-
tens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler
auszufüllen. Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für
die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als
einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und
der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernah-
mescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen
und im Mehrzweckfeld „Frei für Vermerke“ die Abfall-
schlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses
Übernahmescheins übernommenen Abfälle.
   (4) Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Ein-
sammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß)
des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register.
Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während
des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen
den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzule-
gen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallent-
sorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 (gelb) des
Begleitscheins in sein Register einzustellen. § 11 Abs. 5
findet entsprechende Anwendung.

                          § 13
                 Handhabung des
       Begleitscheins bei Sammelentsorgung
   (1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung
nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 die Begleitscheine aus-
zufüllen und sich dabei als Abfallbeförderer einzutragen
sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweis-
nummer anzugeben. Der Einsammler hat im Erzeuger-
feld ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzu-
tragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner gemäß
der Vorgaben des § 28 Abs. 6, es folgt ein „S“, in die
restlichen Felder werden Nullen eingetragen. Vor Über-
gabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Be-
gleitscheines „Frei für Vermerke“ die Nummern der
Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die
Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleit-
scheine.
   (2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen
eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem ge-
BGBl. 2006, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304
sammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen.
Die Kennung des Einsammlungsgebietes ist, wie in Ab-
satz 1 beschrieben, einzutragen. Nach Annahme der
Abfälle durch den Abfallentsorger ist die Begleitschein-
ausfertigung 2 (rosa) in entsprechender Anwendung
von § 11 Abs. 3 und 4 der für das jeweilige Land, in
dem gesammelt wurde, zuständigen Behörde zuzulei-
ten.

                      Abschnitt 3
                      Sonderfälle

                          § 14
           Entsorgung durch Dritte,
 Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften

   Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16
Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft über-
tragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für
diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in ent-
sprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen.
Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-
ger erfolgt.

                          § 15
                   Verwertung
        außerhalb einer Entsorgungsanlage
   Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungs-
anlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwen-
dung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie
dieses Abschnitts
1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen
   zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,

2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zustän-
   digen Behörde von der nach Landesrecht zuständi-
   gen Behörde wahrzunehmen.

                          § 16
                     Kleinmengen
  Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsor-
gung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne
des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallent-
sorger durch die Führung eines Übernahmescheins
entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.

                      Abschnitt 4

            Elektronische Nachweisführung

                          § 17
                      Grundsatz

   (1) Abweichend von den Bestimmungen der Ab-

schnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen

über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten

sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimm-

ten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Er-

klärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen

und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Frei-

stellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Ab-
schnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur im Sinne des Signatur-

gesetzes zu versehen sowie die für den Empfang erfor-
derlichen Zugänge zu eröffnen, soweit nicht nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund
des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen
Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Ver-
wendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen
wird.

  (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
Verpflichteten, soweit nach § 44 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes die elektronische Nach-
weisführung zugelassen oder angeordnet ist.

                          § 18
                   Kommunikation

   (1) Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten
sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nach-
weisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum
Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Aus-
fertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen
als strukturierte Nachrichten unter Verwendung stan-
dardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der An-
lage 3, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten
Empfangszugangs zu übermitteln. Das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
gibt die aus der Anlage 3 folgenden Definitionen der
Schnittstellen bis zum Ablauf des fünften auf die Ver-
kündung der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-
rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298) folgenden Kalendermonats sowie
nachfolgend erforderlich werdende Änderungen oder
Berichtigungen dieser Definitionen im Internet unter
www.bmu.bund.de bekannt.
   (2) Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass
die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahme-
schein, einschließlich der Angabe des Firmennamens
und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des
Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem
zur Überwachung und Kontrolle Befugten entspre-
chend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und
§ 12 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt werden können. Weiterer
Begleitpapiere bedarf es nach dieser Verordnung nicht.
Die Pflicht nach Satz 1 wird auch dann erfüllt, wenn der
Abfallbeförderer den zur Überwachung und Kontrolle
Befugten die geforderten Angaben mittels der elektro-
nisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt.

                          § 19
                Signatur, Übermittlung

   (1) Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die
zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden
elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnen-
den in Klarschrift in der zeitlichen Abfolge zu versehen,
welche nach den Abschnitten 1 bis 3 für die zur Nach-

weisführung erforderliche Abgabe von Erklärungen, Er-

stattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Ertei-

lung von Bestätigungen und Entscheidungen, Über-

gabe oder Übersendung von Ausfertigungen oder Ab-

lichtungen, Stellung von Anträgen sowie Erteilung von

Freistellungen vorgesehen ist. Insbesondere haben Ab-

fallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger

1. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vor Einholung einer Bestä-
   tigung nach § 5 oder Erstattung einer Anzeige nach
BGBl. 2006, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305
   § 7 Abs. 4 die den Nachweiserklärungen entspre-
   chenden elektronischen Dokumente sowie

2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektroni-
   schen Dokumente spätestens zu den für das Ausfül-
   len, die Übergabe oder die Übersendung der Be-
   gleitscheine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11
   Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten

qualifiziert elektronisch zu signieren.
   (2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12
Abs. 3 kann die Bestätigung der Übernahme der Abfälle
vom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels
des Begleitscheins auch nach der Übernahme der Ab-
fälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor
Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der
erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies
zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schrift-
lich vereinbart wird. Die Vereinbarung ist der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für die elektronische Füh-
rung des Übernahmescheins.
   (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 übersendet
die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den be-
stätigten Entsorgungsnachweis mit der Übersendung
an den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger auch
an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. Ab-
weichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 übersendet die für den
Abfallentsorger zuständige Behörde die Nachweiserklä-
rungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behör-
de. Damit entfällt die Pflicht für den Abfallerzeuger zur
Vorlage einer Ablichtung des bestätigten Entsorgungs-
nachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder der Nachweis-
erklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 an die für ihn zu-

ständige Behörde.

   (4) Zur Übermittlung der elektronischen Dokumente
dürfen nur gesicherte Übertragungswege genutzt wer-
den, die während der Übertragung einen Zugriff Unbe-
fugter auf die übermittelten Dokumente ausschließen.

                           § 20
                     Koordinierung

   Die Länder stellen sicher, dass die elektronische
Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zu-
ständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen
überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten
werden kann. Insoweit ist insbesondere zu gewährleis-
ten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklä-
rungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und
Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistel-
lungen

1. jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehe-
   nen Empfängern vermittelt werden können,
2. derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für
   die vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und
3. im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespei-
   chert werden.

Soweit die Länder in Erfüllung der Pflichten nach den
Sätzen 1 und 2 Einrichtungen zur elektronischen Kom-
munikation zur Verfügung stellen, dürfen diese von den
Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweisfüh-
rung genutzt werden, soweit die Länder nichts anderes
bestimmen.

                         § 21

                     Ausnahmen

   Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernah-
mescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hier-
für vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen.
Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nach-
weisführung im Übrigen bleiben unberührt.

                         § 22

       Störung des Kommunikationssystems
   (1) Soweit infolge einer Störung des Kommunikati-
onssystems oder aus anderen Gründen die elektroni-
sche Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich
ist, sind die erforderlichen Nachweise unter Verwen-
dung der nach den Abschnitten 1 bis 3 vorgesehenen
Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an
Stelle des Begleitscheins zu führen. Der Quittungsbeleg
sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Be-
gleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in ei-
ner Ausfertigung verwendet. Die Bestimmungen nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. Nach
Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der
Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entspre-
chend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie
des § 25 Abs. 1 aufbewahrt. Der Nachweispflichtige,
der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweis-
verfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden
unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht inner-
halb angemessener Frist behebbar ist.

  (2) Soweit eine Störung des Kommunikationssys-

tems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung
aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten
Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Be-
hörde anordnen, dass der Nachweispflichtige
1. einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt
   gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von
   Nachweisvorgängen beauftragt, an welchen der
   Nachweispflichtige beteiligt ist,

2. einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt
   gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der
   Einrichtung und des Betriebes seines betrieblichen
   Kommunikationssystems beauftragt, soweit dieses
   System mittelbar oder unmittelbar der Führung von
   Nachweisen und Registern dient,

3. neben der elektronischen Führung von Nachweisen
   und Registern zusätzlich Nachweise und Register
   unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Form-
   blätter zu führen hat, wenn anders eine ordnungsge-
   mäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist.
  (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für An-
ordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nach-
weispflichtige mit der elektronischen Führung von
Nachweisen und Registern beauftragt.

   (4) Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung
der Störung des Kommunikationssystems haben die
Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Form-
blättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nach-
weisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln.
BGBl. 2006, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
                         Te i l 3

            Registerführung

   über die Entsorgung von Abfällen

                           § 23

             Kreis der Registerpflichtigen
   Zur Führung von elektronischen Registern und unter
Verwendung von Formblättern nach den Bestimmun-
gen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler,
Beförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine
Pflicht zur Führung von Registern nach
1. § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
   oder

2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
   fallgesetzes auf Anordnung der zuständigen Be-
   hörde

besteht.

                           § 24

                 Führung der Register
  (1) Die Register bestehen aus einer den Anforderun-
gen des § 42 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes sowie dieser Verordnung entspre-
chend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung
der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge.
   (2) Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Regis-
ter über nachweispflichtige Abfälle geführt, indem

1. die Abfallerzeuger, Einsammler und Abfallentsorger
   die für sie bestimmten Ausfertigungen der Begleit-
   scheine, insoweit der Abfallerzeuger die für ihn be-
   stimmten Ausfertigungen 5 (altgold) und 1 (weiß) ei-
   nander ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge
   zugeordnet, spätestens innerhalb von zehn Kalen-
   dertagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungs-
   nachweisen, und Sammelentsorgungsnachweisen
   in zeitlicher Reihenfolge zuordnen,

2. die Einsammler darüber hinaus die für ihn bestimm-
   ten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätes-

   tens zehn Kalendertage nach Erhalt den jeweiligen

   für ihn bestimmten Ausfertigungen der Begleit-

   scheine in zeitlicher Reihenfolge zuordnen und

3. die Abfallbeförderer die für sie bestimmten Ausferti-

   gungen der Begleitscheine spätestens zehn Kalen-

   dertage nach Erhalt und nach Abfallarten getrennt

   und in zeitlicher Reihenfolge ordnen

und abheften und in die Register einstellen. Ist der Ab-

fallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er die

Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) des Begleit-
scheins, ist er zugleich Abfallentsorger, so hat er nur die
Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften
und in sein Register einzustellen. Entsorgt der Abfall-
beförderer die Abfälle selbst, so hat er die Ausferti-
gung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in
sein Register einzustellen.
   (3) Die Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Ab-
fälle, die Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle einem
Einsammler übergeben sowie die Abfallentsorger, wel-
che Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen, füh-
ren die Register, indem sie die für sie bestimmten Aus-
fertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn
Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt

und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abheften und in
die Register einstellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit

die zuständige Behörde die Pflicht zur Führung von
Übernahmescheinen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes angeordnet hat.

   (4) Abfallentsorger, die zur Führung von Nachweisen
nicht verpflichtet sind, registrieren die Anlieferungen
von Abfällen, indem sie für jede Abfallart und jede Ent-
sorgungsanlage ein eigenes Verzeichnis erstellen, in
welchem sie
1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart
   laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-
   men und die Anschrift, die Bezeichnung und An-
   schrift der Entsorgungsanlage und (soweit vorhan-
   den) die Entsorgernummer angeben und

2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede ange-
   nommene Abfallcharge spätestens zehn Kalender-
   tage nach ihrer Annahme ihre Menge und das Datum

   ihrer Annahme angeben und diese Angaben unter-
   schreiben.

Die Angaben in Satz 1 Nr. 2 und die Unterschrift können
in Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiege-
scheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erken-
nen lassen und den in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben
sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden. Die
Abfallentsorger können für die Erfassung der in Satz 1
Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Annah-
meerklärung AE und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2
genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach
Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallentsorger die Regis-
ter nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen
sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblät-
ter führen.

   (5) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern
und zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet
sind, registrieren zusätzlich jede Abgabe von behandel-
ten und gelagerten Abfällen nach Maßgabe von Ab-
satz 6 (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes). Die Registrierungspflichten nach
Satz 1 gelten nicht für Abfallentsorger, welche

1. die behandelten oder gelagerten Abfälle in eigenen,

   in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der

   Behandlung oder Lagerung stehenden Entsorgungs-

   anlagen verwerten oder beseitigen oder

2. infolge des Einsatzes von Abfällen in Produktions-

   prozessen lediglich nicht gefährliche Abfälle in men-

   genmäßig unbedeutendem Umfang erzeugen.

Satz 2 gilt nicht für Abfallentsorger, welche in ihren An-

lagen Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseiti-

gen.

   (6) Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen
nicht verpflichtet sind, registrieren jede Abgabe von Ab-
fällen, indem sie für jede Abfallart und jede Anfallstelle
des Abfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen, in wel-
chem sie
1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart
   laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-
   men und die Anschrift, die Bezeichnung und An-
   schrift der Anfallstelle des Abfalls und (soweit vor-
   handen) die Erzeugernummer angeben und
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede abge-
   gebene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage
   nach ihrer Abgabe ihre Menge, das Datum ihrer Ab-
BGBl. 2006, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307
   gabe und die die Abfallcharge übernehmende Per-
   son angeben und diese Angaben unterschreiben.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallerzeuger
können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten
Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungs-
nachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Ver-
antwortliche Erklärung VE, Aufdruck 1, und für die Er-
fassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das
Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. So-
weit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2
elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zu-

grundelegung dieser Formblätter führen, wobei im elek-
tronischen Begleitschein die die Abfallcharge überneh-
mende Person im Feld „Frei für Vermerke“ anzugeben
ist.
  (7) Abfallbeförderer, die zur Führung von Nachwei-
sen nicht verpflichtet sind, registrieren jede Beförde-
rung von Abfällen, indem sie für jede Abfallart ein eige-
nes Verzeichnis erstellen, in welchem sie

1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart

   laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-

   men und die Anschrift und (soweit vorhanden) die

   Beförderernummer angeben und

2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend spätestens

   zehn Kalendertage nach Abschluss der Beförderung

   für jede übergebene Abfallcharge ihre Menge und

   das Datum ihrer Übergabe angeben und diese An-

   gaben unterschreiben.

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallbeförderer
können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten
Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungs-

nachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Ver-
antwortliche Erklärung VE, Aufdruck 2, und für die Er-
fassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das
Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. So-
weit Abfallbeförderer die Register nach § 25 Abs. 2
Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register un-
ter Zugrundelegung dieser Formblätter führen.

                          § 25

              Dauer der Registrierung,
             elektronische Registrierung
   (1) Die zur Einrichtung und Führung der Register Ver-
pflichteten haben die nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5
Satz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden
Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum
ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem
Register aufzubewahren oder zu belassen. Der Zulas-
sungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann
eine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorge-
sehen.
   (2) Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind
elektronisch zu führen, soweit für die in die Register
einzustellenden Nachweise die elektronische Nach-
weisführung zwingend bestimmt ist. Im Übrigen können
die Register elektronisch geführt werden. Werden die
Register elektronisch geführt, so sind die Belege oder
Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1
und des § 24 dauerhaft und geordnet zu speichern.
Soweit die zuständige Behörde gemäß § 42 Abs. 4
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Vor-
lage des Registers oder einzelner Angaben aus dem
Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser An-

ordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende
Anwendung.
   (3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in
sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Über-
nahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein
nach § 21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen
Formblätter der Anlage 1 geführt wird.

                       Te i l 4

      Gemeinsame Bestimmungen

                         § 26
             Befreiung, Anordnung
       von Nachweis- und Registerpflichten
   (1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 42
oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz
oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von
der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen,

soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der

Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die zuständige

Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nach-

weise verlangen.

  (2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem

nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht

gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung

weiterer Angaben anordnen.

                         § 27

      Nachweisführung in besonderen Fällen

   (1) Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss,
von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser
Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet
ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für
ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermit-
telnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder
Dokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden
Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen
übergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachwei-
sen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in
den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen
anzugeben.
   (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten
Besonderheiten eine uneingeschränkte Bestimmung
über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so
hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Weise zu verwenden. Sind mehrere Behörden zustän-
dig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im
Einvernehmen.

                         § 28
            Vergabe von Kennnummern

   (1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern
erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-
und Entsorgernummern werden durch die zuständige
Behörde erteilt.
   (2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweis-
vorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistel-
lungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige
Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnach-
BGBl. 2006, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308
weisen nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt
die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zustän-
dige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 er-
forderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbe-
sondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden.
Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten
in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

1. „EN“ für Entsorgungsnachweis,
2. „SN“ für Sammelentsorgungsnachweis,
3. „FR“ für Freistellung,
4. „RE“ für Register.

In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

   (3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird
die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß
§ 20 von den Ländern sichergestellt.

  (4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsor-
gungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahme-
scheinnummer zu verwenden, die von dem von den

Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung

gestellt wird.

   (5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4
erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von

den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort be-

stimmten Zwecken verwendet werden.
  (6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Lan-
deskenner sind wie folgt zu verwenden:

A Schleswig-Holstein
B Hamburg
C Niedersachsen
D Bremen
E Nordrhein-Westfalen

F Hessen
G Rheinland-Pfalz
H Baden-Württemberg

I     Bayern
K Saarland

L     Berlin

M Mecklenburg-Vorpommern
N Sachsen-Anhalt
P Brandenburg

R Thüringen

S Sachsen.

                            § 29
                  Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 14 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
    1. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2,
       auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15
       Nr. 1, zuwiderhandelt,
    2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
       § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12
       Abs. 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht
       mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1
    Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit
    § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Ver-
    bindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt,
 4. entgegen § 17 Abs. 1 keinen Zugang eröffnet, der
    für den Empfang der dort genannten elektronischen
    Dokumente erforderlich ist,

 5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne
    Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermit-
    telt,
 6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet,
    dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder
    mitgeteilt werden kann,

 7. entgegen § 19 Abs. 4 bei der Übermittlung elektro-
    nischer Dokumente keinen gesicherten Übertra-
    gungsweg nutzt,

 8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,

 9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung

    mit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder

    nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
    oder

10. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwen-

    det.

                         Te i l 5

           Schlussbestimmungen

                          § 30
              Übergangsbestimmungen
               für geltende Nachweise
   (1) Entsorgungsnachweise      und     Sammelentsor-
gungsnachweise, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1
der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen
Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I
S. 3302), bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf

ihrer Geltungsdauer als Entsorgungsnachweise und
Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verord-
nung fort.
   (2) Nachweiserklärungen, die bei dem nach Artikel 8
Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-

rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach
der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3302), im privilegierten Verfahren
erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklärungen
im Sinne des § 7 Abs. 4 bis zum Ablauf ihrer Geltungs-
dauer fort, wenn sie spätestens 30 Kalendertage vor
Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der ab-
fallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298) oder spätestens 30 Kalendertage
nach ihrer Erbringung der für die Entsorgungsanlage
zuständigen Behörde zugeleitet werden.
  (3) Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf
Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8
BGBl. 2006, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-
rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach
der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis
zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
   (4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die
bis zu dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur

Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom

20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkraft-
treten Nachweise über besonders überwachungsbe-

dürftige Abfälle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf

ihrer Geltungsdauer als Register im Sinne dieser Ver-
ordnung fort.

   (5) Eine Gestattung nach § 32 Abs. 4 der Nachweis-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I
S. 3302), zur Erprobung der elektronischen Nachweis-
führung gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer längs-
tens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkraft-
treten des Abschnitts 4 des Teils 2 fort. Die zuständige
Behörde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachträg-
lich mit Nebenbestimmungen versehen.

                          § 31
              Übergangsbestimmungen
        zur elektronischen Nachweisführung

   (1) Die Nachweispflichtigen können mit Zustimmung

der zuständigen Behörde die Nachweise und Register

nach dieser Verordnung bereits ab dem in Artikel 8

Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-

rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006

(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten dieser Ver-

ordnung elektronisch, auch unter Anwendung der Ab-

sätze 2 bis 5, führen. Eine dem Abfallentsorger erteilte

Zustimmung schließt die nachweispflichtigen Erzeuger,

Beförderer und Einsammler mit ein, die nach Maßgabe

und nach Umfang der erteilten Zustimmung an dem

elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen.

Die Zustimmung durch die zuständige Behörde soll er-

teilt werden, soweit bei den betroffenen Vollzugsbehör-

den bereits während des in Satz 1 genannten Über-

gangszeitraumes die technischen Voraussetzungen für

die elektronische Nachweisführung bestehen. Insbe-
sondere zur Umsetzung des § 20 kann die Zustimmung
mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder
befristet werden. Sind mehrere Behörden zuständig,
entscheidet die für die Entsorgungsanlage zuständige
Behörde.
  (2) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach
dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfa-

chung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten
kann die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefähr-
licher Abfälle im Rahmen des Beförderungsvorgangs
durch den Abfallerzeuger, den Einsammler, den Beför-
derer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines
Quittungsbelegs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nach-
gewiesen werden.

   (3) Wird ein Quittungsbeleg nach Absatz 2 geführt,
entfällt für den Abfallerzeuger und den Abfallbeförderer
die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektro-

nischen Signatur nach § 19 Abs. 1. Im Übrigen bleiben

die Pflichten zur elektronischen Führung der Begleit-
scheine unberührt und sind mit der Maßgabe zu erfül-

len, dass in den von § 11 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fäl-

len lediglich eine nachträgliche Übersendung des Be-
gleitscheins innerhalb der dort bestimmten Fristen er-
folgt. Der Aushändigung einer Ausfertigung des Quit-
tungsbelegs an den Abfallerzeuger, den Einsammler
oder den Beförderer bei Übernahme oder Annahme
der Abfälle bedarf es nicht.

   (4) Der Abfallentsorger hat mit der elektronischen
Übermittlung des Begleitscheins an die zuständige Be-
hörde zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollstän-
dig ausgefüllt, insbesondere ordnungsgemäß unter-
schrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen
des Begleitscheins übereinstimmen oder Änderungen
kenntlich gemacht worden sind und er den Beleg ord-
nungsgemäß aufbewahrt. Diese Versicherung muss von
der qualifizierten elektronischen Signatur des Abfallent-
sorgers gedeckt sein.

   (5) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach

dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfa-

chung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Ok-

tober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten

kann der Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung

über die Entsorgung gefährlicher Abfälle auch ohne

Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur

erbringen. In diesem Fall hat er zusätzlich dem Abfall-

entsorger eine aus dem Kommunikationssystem heraus

erzeugte, die vorgesehenen Angaben enthaltende

und handschriftlich unterschriebene verantwortliche Er-

klärung zu übersenden. § 3 Abs. 2 Satz 1 findet ent-

sprechende Anwendung. Im Übrigen bleiben die Pflich-

ten zur elektronischen Führung der Nachweise unbe-

rührt. Für die weitere Handhabung der verantwortlichen

Erklärung durch den Abfallentsorger gelten Absatz 2

Satz 3 und Absatz 4 entsprechend.

   (6) Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung
von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum
1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der
Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden.
BGBl. 2006, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310


Anlage 1
                               Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4
Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen,
der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden
sind.
Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintra-
gungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreib-
maschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich
gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
1. Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die
   Formblätter
    – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
    – Verantwortliche Erklärung (VE),
    – Deklarationsanalyse (DA),
    – Annahmeerklärung (AE),
    – Behördenbestätigung (BB),
2. zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter
    – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
    – Verantwortliche Erklärung (VE),
    – Deklarationsanalyse (DA),
    – Annahmeerklärung (AE),
3. zur Freistellung (§ 7) die Formblätter
    – Deckblatt Antrag (DAN),
    – Annahmeerklärung (AE),
    – Behördenbestätigung (BB),
4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter
    – Begleitschein,
    – Übernahmeschein,
5. zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4 bis 7) die Formblätter
    – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
    – Verantwortliche Erklärung (VE),
    – Annahmeerklärung (AE),
    – Begleitschein.




*) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
  1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu be-
     schriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter DIN A4 im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die
     Abmessungen 210 mm x 210 mm.
  2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise
     im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 50 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der
     EDV-Passer sind schwarz zu drucken.

BGBl. 2006, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311

BGBl. 2006, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312

BGBl. 2006, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313

BGBl. 2006, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314

BGBl. 2006, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
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BGBl. 2006, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316

BGBl. 2006, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317

BGBl. 2006, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318

BGBl. 2006, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319

BGBl. 2006, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320

BGBl. 2006, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321

BGBl. 2006, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322

BGBl. 2006, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323

BGBl. 2006, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324

BGBl. 2006, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325

BGBl. 2006, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326

BGBl. 2006, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327

                                                                                                    Anlage 2
                              Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
a) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
  13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
  13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
  13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
  16 06 01 Bleibatterien
  16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
b) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2
  09 01 01 Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
  09 01 02 Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
  09 01 04 Fixierbäder
  09 01 05 Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
  09 01 11 Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
  12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
  12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
  12 01 08 halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
  12 01 09 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
  12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
  12 01 12 gebrauchte Fette und Wachse
  12 01 19 biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
  13 01 04 chlorierte Emulsionen
  13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen
  13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
  13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
  13 01 11 synthetische Hydrauliköle
  13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
  13 01 13 andere Hydrauliköle
  13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
  13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
  13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter
           13 03 01 fallen
  13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
  13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
  13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
  13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
  13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
  13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
  13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten
  13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
  13 05 07 öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
  13 05 08 Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
  13 07 01 Heizöl und Diesel
  13 07 02 Benzin
  16 01 07 Ölfilter
  16 01 11 asbesthaltige Bremsbeläge
  16 01 13 Bremsflüssigkeiten
  16 01 14 Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

BGBl. 2006, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328

  16 06 02 Ni-Cd-Batterien
  16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien
  17 06 01 Dämmmaterial, das Asbest enthält
  17 06 05 asbesthaltige Baustoffe
  18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderun-
           gen gestellt werden
  18 01 10 Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
  18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderun-
           gen gestellt werden
  20 01 17 Fotochemikalien
  20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
  20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte
           Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

BGBl. 2006, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329

                                                                                                         Anlage 3
                  Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1
Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1
(elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der
Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung wei-
terer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben zu verwenden sind.
1. Allgemeine Vorgaben
   – Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in Verbindung mit der An-
     lage 1, erforderlichen Angaben zur Führung von Nachweisen, Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Füh-
     rung von Registern, Freistellung und Übermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweis-
     führung.
   – Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis der Beschreibungssprache
     Extensible Markup Language (XML) definiert und mit den entsprechenden XML-Schemata hinterlegt.
   – Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten Fällen in die elektronischen
     Formulare als XML-Signaturen gemäß dem IETF W3C-Standard XML-DSig und unter Berücksichtigung wei-
     terer Standards, soweit diese von Bedeutung sind, einbezogen.
   – Die Verschlüsselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars (Verschlüsselung auf Element-Ebene)
     ist nicht zulässig, unbeschadet der Definition von Verschlüsselungen durch W3C-Standard auf Element-
     Ebene für Dokumente, die auf XML basieren.
   – Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die elektronischen Formulare
     Längenbeschränkungen für die einzelnen Felder sowie Feldtypen und Pflichtfelder, welche über die hinter-
     legten XML-Schemata gesteuert werden.
   – Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1 geregelten Fällen die Angaben, für die
     bei Verwendung der Formulare nach der Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist.
2. Besondere Vorgaben
  a) Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus
     den Formularen
      – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
      – Verantwortliche Erklärung (VE),
      – Deklarationsanalyse (DA),
      – Annahmeerklärung (AE) und
      – die Behördenbestätigung (BB).
        aa) In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare
            Unrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht
            wird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Än-
            derungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach
            Buchstabe c entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsor-
            gungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Rege-
            lungen getroffen werden.
        bb) In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Da-
            tencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben
            nach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen
            Formaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und be-
            arbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open
            Office.
  b) Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestäti-
     gung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend.
  c) Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
     wird elektronisch wie folgt abgebildet:
     Die Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der
     Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).
     Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die
     sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur,
     ergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise.
     Änderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in
     einem gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehen-
     den Layer (Referenz-Layer).
     Änderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den
     Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten

BGBl. 2006, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330

       des zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese
       Sichtweise dar.
       Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten
       Layer einbezogen.
       Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten
       Änderungen oder Ergänzungen ab.
       – Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklärungspflichtigen umfasst dessen Erklärung als
         auch die Kenntnisnahme der ursprünglichen Angaben.
       – Bei Bedarf können zusätzliche Änderungen (Änderungs-Layer) in den Begleitschein aufgenommen wer-
         den.
  d) Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend.
  e) Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei
     der zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten
     Formularen:
       – Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
       – Verantwortliche Erklärung (VE),
       – Annahmeerklärung (AE),
       – Begleitschein.
  f) Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen:
       – Deckblatt Antrag (DAN),
       – Annahmeerklärung (AE),
       – Behördenbestätigung (BB).
  g) Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung,
     insbesondere die Angabe des Eingangsdatums.

BGBl. 2006, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331
                       Artikel 2

                     Änderung
                der Altölverordnung

   Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 13 Abs. 1
         oder 5 der Nachweisverordnung“ durch die
         Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der
         Nachweisverordnung“ ersetzt.

     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in
         Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach
         § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung
         nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7
         Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nach-
         weisverordnung für die Entsorgung gemisch-
         ter Altöle, darf nur unter Beachtung der Ab-
         sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2
         und Absatz 4 erteilt werden.“
  b) In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben
     „nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung

     des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9
     Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder
     der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der
     Nachweisverordnung“ durch die Wörter und An-
     gaben „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestä-
     tigung des Sammelentsorgungsnachweises nach
     § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1
     oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der
     Nachweisverordnung“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

       „(7) § 30 der Nachweisverordnung findet ent-

     sprechende Anwendung.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Feld 52 des
         Formblattes Deklarationsanalyse (DA)“ durch
         die Wörter „im Formblatt Deklarationsanaly-
         se“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die
         Angabe „§ 12“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15“ durch die An-
     gabe „§ 10“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärun-
     gen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1
     und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der
     Nachweisverordnung zur elektronischen Führung
     von Nachweisen entsprechende Anwendung, ein-
     schließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverord-
     nung.“

                      Artikel 2a
                     Änderung
               der Altholzverordnung
  Dem § 11 der Altholzverordnung vom 15. August
2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel 9 des Gesetzes

vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden
ist, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

   „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die
Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbele-
gen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen ge-
führt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration
erforderlichen Angaben enthalten.
  (5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit-
oder Übernahmescheine nach der Nachweisverord-
nung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes
auch im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleit- oder
Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entspre-
chend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nach-
weisführung nach der Nachweisverordnung finden ent-

sprechende Anwendung.“

                       Artikel 3

                 Änderung der
            PCB/PCT-Abfallverordnung
   Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000
(BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislauf-
         wirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung
         mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung
         Nachweise oder Register über die Beseiti-
         gung von PCB zu führen sind, können die
         nach Absatz 1 zu führenden Register sowie
         zu erteilenden Bescheinigungen durch die
         Begleitscheine, Übernahmescheine und Re-
         gister nach der Nachweisverordnung ersetzt

         werden.“

     bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe
              „§ 9“ ersetzt.

         bbb) Die Wörter „oder durch vereinfachten
              Nachweis nach § 26 der Nachweisver-
              ordnung“ werden gestrichen.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Nachweisbuch“
         durch das Wort „Register“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachweisbücher“
         durch das Wort „Register“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird das Wort „Nachweisbücher“
         durch das Wort „Register“ ersetzt.
     dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Werden die Begleit- oder Übernahmescheine
         über die Beseitigung von PCB getrennt ge-
         sammelt oder elektronisch gespeichert, so
         sind Ausfertigungen dieser Scheine entspre-
         chend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweis-
         verordnung in die Register einzustellen und
         den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen.“
  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 30 der Nachweisverordnung findet entspre-
     chende Anwendung.“
BGBl. 2006, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2332
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                     Änderung
            der Klärschlammverordnung

   § 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung vom
15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch § 11
Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I
S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 26“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 2 und des § 23 Nr. 2“ ersetzt.

                       Artikel 5
                     Änderung
              der Bioabfallverordnung

   § 11 Abs. 4 der Bioabfallverordnung vom 21. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch § 11
Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I
S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 26“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 2 und des § 23 Nr. 2“ ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung
              der Deponieverordnung
  § 8 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-

setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen

     Abfällen“ werden durch die Wörter „gefährlichen
     Abfällen“ ersetzt.

  b) Nach dem Wort „Deklarationsanalyse“ werden die
     Wörter „nach den Vorschriften der Nachweisver-
     ordnung“ eingefügt.
  c) Die Wörter „(Formblatt VE nach den Vorschriften
     der Nachweisordnung)“ sowie die Wörter „(Form-
     blatt DA nach den Vorschriften der Nachweisver-
     ordnung)“ werden gestrichen.
2. Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                   Änderung

           der Gewerbeabfallverordnung
  § 9 Abs. 5 der Gewerbeabfallverordnung vom
19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Arti-

kel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforde-
rungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise
und Register nach der Nachweisverordnung und Auf-
zeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverord-
nung zurückgegriffen werden, soweit diese die erfor-
derlichen Angaben enthalten.“

                       Artikel 7a

                     Änderung

            der Altfahrzeug-Verordnung
   § 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Feb-
ruar 2006 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

  „(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den
Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der
Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht aus-
genommen.“

                       Artikel 7b

                 Änderung der
         Verordnung über die Entsorgung
       gebrauchter halogenierter Lösemittel

  § 4 Satz 2 der Verordnung über die Entsorgung ge-

brauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober

1989 (BGBl. I S. 1918) wird aufgehoben.

                       Artikel 8

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302), außer Kraft.
  (2) In Artikel 1 treten Teil 2 Abschnitt 4, mit Aus-
nahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1
des Artikels 1 der Nachweisverordnung am 1. April
2010 in Kraft. Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

  (3) In Artikel 2a tritt § 11 Abs. 4 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
BGBl. 2006, Seite 2333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2333


                 Der Bundesrat hat zugestimmt.


                  Berlin, den 20. Oktober 2006

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                        Der Bundesminister
           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                           Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2298. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e19acdb8e4e3c949….