§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für
von Altöl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.