Gesetze / Altölverordnung

AltölV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 15.10.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für

1.
die stoffliche Verwertung,
2.
die energetische Verwertung und
3.
die Beseitigung

von Altöl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für

1.
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl,
2.
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und
3.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

§ 1a