Gesetze / Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
AlkoVerfrG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder Stellvertreter des Kapitäns
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/8#abs-3 (3) Alkoholische Waren, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/8#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.