Gesetze / Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

AlkoVerfrG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder Stellvertreter des Kapitäns

1.
entgegen § 2 alkoholische Waren befördert, ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
2.
entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde oder entgegen § 5 Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort bezeichneten Person alkoholische Waren ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/8#abs-3 (3) Alkoholische Waren, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/8#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.

§ 7 § 9