Gesetze / Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
AlkoVerfrG§ 7
Stand: 10.06.2019
Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen. Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.