Gesetze / Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
AlkoVerfrG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/2#abs-1 (1) Schiffen von weniger als 100 Registertonnen Nettoraumgehalt ist die Beförderung alkoholischer Waren, insbesondere die Ausfuhr oder das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkoVerfrG/2#abs-2 (2) Diese Vorschrift gilt nicht für mechanisch angetriebene Schiffe in regelmäßiger Linienfahrt und für die Beförderung auf Binnengewässern.