Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 8 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Änderungen an den im Antrag nach § 5 Absatz 1 dargelegten Verhältnissen, so hat er dies vor der Durchführung der Änderungen dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen müssen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden; sie bedürfen der Zustimmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sollen Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soll der Betrieb einer Verschlussbrennerei oder eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird die Erlaubnis geändert.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.