Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim Hauptzollamt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/5#abs-2 (2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/5#abs-3 (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/5#abs-4 (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.