Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor der Herstellung beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat er anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes haben dem zuständigen Hauptzollamt die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der Herstellung nur anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen haben über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren sowie über die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/65?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer, ohne Steuerlagerinhaber zu sein, Abfindungsalkohol aufkauft oder aufkaufen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Aufkauf beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben vom Aufkäufer verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsalkohol unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Alkohols zu führen. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/65?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 haben Änderungen der in der Anmeldung dargestellten Betriebsverhältnisse und die Einstellung der Tätigkeit dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 65 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.