Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis
Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 57 umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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