Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stellt der Bezieher nach § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuerschuldner nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.