Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Steuer, die bei der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Das zuständige Hauptzollamt überprüft im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig die Angemessenheit der Bürgschaftssumme.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 41 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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