Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 27 Stoffbesitzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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