Gesetze / Alkoholsteuerverordnung

AlkStV

§ 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die

1.
bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Rohstoffe gewonnen wird und
2.
bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Rohstoffe gewonnen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur Verzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen Kartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der Berechnung der Alkoholmenge außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der daraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de. Die Bestimmung der zugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 20 § 22