Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 17 Registrierter Versender
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/17?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/17?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/17?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/17?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/17?asof=2021-01-01#abs-5 (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/17?asof=2021-01-01#abs-6 (6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
11.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
-
14.08.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.