§ 31 Steueraufsicht, Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsteuersatz nach § 2 Absatz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel Reinigungskosten, verrechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die
sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben, sowie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzulegen.
Änderungsverlauf
-
30.03.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.