Gesetze / Alkoholsteuergesetz

AlkStG

§ 29 Steuerentlastung im Steuergebiet

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.

§ 26 § 26b