Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben
Stand: 10.06.2019
Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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