Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung

GrusiGV

§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

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