Gesetze / Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG§ 26q Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
Stand: 01.11.2024
§ 124 Absatz 2 und § 124a Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 1. Februar 2025 einberufen werden.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 26q eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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