Gesetze / Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG§ 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
Stand: 10.06.2019
Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.
Änderungsverlauf
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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