§ 239 Anmeldung der Durchführung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/239#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/239#abs-2 (2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 239 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Saarbrücken, 28.04.2022 – 4 U 91/21Zitiert von 4
- LG Bonn, 24.11.2020 – 7 O 318/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.