§ 239 Anmeldung der Durchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/239#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/239#abs-2 (2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 239 AktG →
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- OLG Saarbrücken, 28.04.2022 – 4 U 91/21Zitiert von 3
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