§ 195 Anmeldung des Beschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/195#abs-1 (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 184 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/195#abs-2 (2) Der Anmeldung sind beizufügen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/195#abs-3 (3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 195 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 07.08.1962 – 1 BvL 16/60 · Feldmühle-UrteilZitiert von 12
- OLG Hamm, 19.03.2008 – 8 U 115/07Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.03.2019 – 8 W 49/19
- KG, 12.02.2016 – 22 W 93/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.