Gesetze / Aktionärsforumsverordnung

AktFoV

§ 7 Einsichtnahme

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/7#abs-1 (1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/7#abs-2 (2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.

§ 6 § 8