Gesetze / Aktionärsforumsverordnung

AktFoV

§ 6 Berichtigung, Löschung, Löschungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/6#abs-1 (1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktionärsforum müssen vom Eintragenden vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/6#abs-2 (2) Löschungen von Eintragungen können jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/6#abs-3 (3) Die Eintragungen im Aktionärsforum sind nach ihrer Veröffentlichung für die Dauer von drei Jahren zur Einsichtnahme vorzuhalten und anschließend vom Betreiber zu löschen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt eine Bestätigung über einen bestimmten Eintragungsvorgang zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/6#abs-4 (4) Eintragungen, für die das Entgelt nicht entrichtet wird, werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht.

§ 5 § 7