§ 7 AktFoV — Einsichtnahme

Aktionärsforumsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.

(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.