Gesetze / AkkStelleG-Beleihungsverordnung
AkkStelleGBV§ 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand: 10.06.2019
Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.
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- VG Berlin, 14.09.2016 – 4 K 3.14Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 357 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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