Gesetze / AkkStelleG-Beleihungsverordnung

AkkStelleGBV

§ 5 Mitwirkung in Akkreditierungsorganisationen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleGBV/5#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle vertritt in der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle sowie in internationalen Akkreditierungsorganisationen die deutschen Akkreditierungsinteressen unter Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleGBV/5#abs-2 (2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleGBV/5#abs-3 (3) Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkreditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisungen erteilen. Soweit die Belange einzelner Fachressorts betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den betroffenen Fachressorts abzustimmen.

§ 4 § 6