Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
AkadSKV§ 4 Mitarbeiter
Stand: 25.08.2026
Die Mitarbeiter der Akademie werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten und mit Genehmigung des Staatsministeriums eingestellt.