Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
AkadSKV§ 3 Organe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/3#abs-1 (1) An der Spitze der Akademie steht der Präsident. Er wird bei der Führung seines Amts unterstützt durch das aus den fünf Abteilungsleitern bestehende Direktorium (§ 5), deren einer im jährlichen Wechsel als Vizepräsident sein ständiger Stellvertreter ist. Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident darf nicht gleichzeitig Direktor einer Abteilung sein. Er wird von den ordentlichen Mitgliedern in einer besonders zu diesem Zweck anzuberaumenden Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Die Wahl ist geheim, schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt drei Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Der Präsident hat im Zusammenwirken mit dem Direktorium für die geregelte Tätigkeit der Akademie zu sorgen und über die Beachtung dieser Verordnung zu wachen. Er führt den Vorsitz in den Vollversammlungen der Akademie. Den näheren Geschäftsgang der Akademie kann der Präsident in einer Geschäftsordnung regeln, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/3#abs-2 (2) Dem Direktorium ist ein Generalsekretär beizugeben, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen hat. Der Generalsekretär wird vom Direktorium nach Anhörung der Vollversammlung bestellt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Akademie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/3#abs-3 (3) Das Direktorium stellt alljährlich den Haushalt auf, führt ihn durch und beschließt über die Verteilung der der Akademie zur freien Verwendung zufließenden Mittel. Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Zustimmung des Präsidenten und der Genehmigung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. Die Akademie erhält alljährlich einen staatlichen Zuschuß, dessen Höhe durch den Staatshaushaltsplan bestimmt wird. Die Prüfung der Rechnungen erfolgt durch den Obersten Rechnungshof.