Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
AkadSKV§ 5 Direktoren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/5#abs-1 (1) Jede Abteilung wählt mit Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder einen Direktor, dessen Wahl dem Ministerium anzuzeigen ist. Die Amtsdauer der Direktoren beträgt drei Jahre. Sie können wiedergewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/5#abs-2 (2) Die Direktoren führen die Geschäfte der Abteilungen.