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§ 4 AkadSKV (Bayern) — Mitarbeiter

Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitarbeiter der Akademie werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten und mit Genehmigung des Staatsministeriums eingestellt.