Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung
AkadPolBiGArt 15
Stand: 25.08.2026
Der Vorsitzende ruft den Beirat in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber zweimal im Jahr, zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Beirats findet eine außerordentliche Sitzung statt. Art. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.