Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

AkadPolBiG

Art 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/8#abs-1 (1) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter; es ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/8#abs-2 (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

Art 7 Art 9