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Art 15 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitzende ruft den Beirat in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber zweimal im Jahr, zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Beirats findet eine außerordentliche Sitzung statt. Art. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.