Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung
AkadPolBiGArt 14
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/14#abs-1 (1) Der Beirat stellt die Verbindung zwischen der Akademie und der Öffentlichkeit her. Er berät den Direktor, insbesondere bei der Festlegung der Richtlinien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/14#abs-2 (2) Er besteht aus:
je einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien; Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten im Landtag vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied,
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
einem Vertreter der Katholischen Kirche,
einem Vertreter der Evangelischen Kirche,
einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden,
einem Vertreter der Frauenorganisationen,
einem Vertreter der Gewerkschaften,
einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
einem Vertreter der Handwerkskammern,
einem Vertreter der bayerischen Hochschulen,
einem Vertreter der Hochschule für Politik,
einem Vertreter der Lehrerverbände,
einem Vertreter der Organisationen der Erwachsenenbildung,
einem Vertreter des Landesjugendrings,
einem Vertreter des Rings politischer Jugend,
einem Vertreter der Berufsjournalisten,
einem Vertreter der Zeitungsverleger,
einem Vertreter der Vertriebenenverbände,
einem Vertreter des Landessportverbands,
einem Vertreter des Verbands der Freien Berufe in Bayern und
höchstens vier weiteren vom Beirat auf die Dauer von vier Jahren gewählten Persönlichkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/14#abs-3 (3) Die in Absatz 2 aufgeführten Vertreter werden nach einer von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags zu erlassenden Wahlordnung von den einschlägigen Organisationen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vertreter der Kirchen werden von den Kirchen benannt. Wiederwahl und Wiederbenennung sind zulässig. Art. 6 findet auf die Mitglieder des Beirats entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/14#abs-4 (4) Der Beirat wählt mit Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
[Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerischer Jugendring; vgl. KMBek. vom 16. Januar 1948 (BayBSVK I S. 301)
[Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerischer Landes-Sportverband