Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht
Stand: 20.12.2022
Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.
Änderungsverlauf
-
09.11.2022 Ausfertigung
§ 52a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. I S. 2009
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.