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§ 35 AgrarMSG — Beteiligtenfähigkeit

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.