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# § 26 AgrarMSG — Vertrauliche Behandlung von Informationen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz  
Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um

- 1. die Identität des von der unlauteren Handelspraktik Betroffenen zu schützen sowie

- 2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des von der unlauteren Handelspraktik Betroffenen seinen Interessen schaden würde, zu schützen.

In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.

(2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Verfahren einstellt, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der erforderlichen Offenlegung der Informationen zustimmt. Ist der Beschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Betroffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilligung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer hat die Einwilligung zusammen mit der Zustimmungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 26 AgrarMSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/26

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